APVO-ANW Seite drucken

Landesverordnung über die Abiturprüfung an Abendgymnasien, für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und an Waldorfschulen (APVO-ANW)
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Abiturprüfung an Abendgymnasien, für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und an Waldorfschulen APVO-ANW)Vom 14. Dezember 2005

Landesverordnung über die Abiturprüfung an Abendgymnasien, für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und an Waldorfschulen (APVO-ANW)
Vom 18. Dezember 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H.1991, S. 6; ber. S. 236) zuletzt geändert durch LVO vom 14.Dezember 2005 außer Kraft! zum aufhebenden Erlass


Inhalt
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Abschnitt II
Abiturprüfung an Abendgymnasien
§ 2 Abiturprüfung
§ 3 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
Abschnitt III
Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
§ 4 Personenkreis
§ 5 Zulassung
§ 6 Prüfungsgremien
§ 7 Prüfungsfächer
§ 8 Durchführung der Prüfung
§ 9 Ergebnis der Prüfung

Abschnitt IV
Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler und Schüler an Waldorfschulen
§ 10 Personenkreis
§ 11 Zulassung
§ 12 Prüfungsgremien
§ 13 Prüfungsfächer
§ 14 Durchführung der Prüfung
§ 15 Ergebnis der Prüfung
§ 16 Erwerb der Fachhochschulreife

Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten

Aufgrund des § 27, des § 35 Abs. 2, des § 94 Abs. 2, des § 121 Abs. 2 und des § 136 des Schulgesetzes (SchuIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451) wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeines


§1
Für die Abiturprüfung an Abendgymnasien, für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen gelten die §§ 1 bis 14 der Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe (APVO) vom 2. August 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 222) entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt II

Abiturprüfung an Abendgymnasien


§ 2 Abiturprüfung
(1) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums, für die die Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien (AGVO) vom 18. Dezember 1990 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S. 2) gelten, legen die Abiturprüfung nach den Bestimmungen dieser Abiturprüfungsverordnung ab. Für die Schülerinnen und Schüler gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 14 APVO entsprechend mit folgenden Abweichungen:

1. Die Bedingungen für die Zulassung Zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung richtet sich nach § 9 Abs. 3 AGVO.

2.Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung einmal nicht bestanden haben, treten um eine ganze oder eine halbe Jahrgangsstufe Zurück. Die Entscheidung trifft die Abiturprüfungskommission.
3.Die Wahl der Abiturprüfungsfächer richtet sich nach § 6 AGVO. (2) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Bedingungen nach § 9 Abs. 3
AGVO erfüllt hat und in der Prüfung mindestens 100 Punkte nach § 12 Abs.1 APVO erreicht hat. Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 1.

(3) Schülerinnen und Schüler, die nach nichtbestandener Abiturprüfung aus der Schule entlassen werden, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.

§ 3 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
(1) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums erwerben am Ende des zweiten Kurshalbjahres die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Auf Antrag wird ihnen hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.

(2) Voraussetzung ist, daß die Schülerinnen und Schüler

1.in zwei Leistungskursfächern (§ 5 Abs. 4 AGVO) je zwei Kurse belegt und in drei dieser Kurse mindestens 45 Punkte der dreifachen Wertung erreicht haben; dabei müssen sich unter den drei einzubringenden Kursen die Kurse des zweiten der beiden anZurechnenden Halbjahre befinden;
2.in fünf Grundkursen mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung erreicht haben und
3.in zwei der drei anZurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anZurechnenden Grundkurse mindestens je 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht haben. Unter den Leistungskursen nach Nummer 1 und den nach Nummer 2 anZurechnenden Grundkursen müssen je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 4 Abs. 2 AGVO, Mathematik und in einer Naturwissenschaft oder einem Fach des gemeinschaftskundlichen Aufgabenfeldes enthalten sein. Hat eine Schülerin oder Schüler zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gemeinschaftskundlichen Aufgabenfeldes als Leistungskursfächer gewählt, so braucht unter den anZurechnenden Kursen nur ein Kurs in Deutsch zu sein. Hat eine Schülerin oder ein Schüler zwei Naturwissenschaften als Leistungskursfächer gewählt, so braucht unter den anZurechnenden Kursen nur ein Kurs in Mathematik zu sein.
(3) Mit 0 Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Themengleiche oder -ähnliche Kurse werden nur einmal angerechnet.
(4) Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus der Bewertung der Leistungs- und Grundkurse nach Absatz 2 ergibt (mindestens 95, höchstens 285 Punkte)..Die Gesamtgrundzahl P wird nach der Formel
2 P
N = 5 --- -- ---
3 57

in eine Durchschnittsnote N umgerechnet. Eine Punktzahl über 266 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet (Anlage 6 der APVO).

(5) § 15 Abs. 3 bis 5, 7, 9 und 10 APVO gilt entsprechend.

Abschnitt III
Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler


§ 4 Personenkreis
Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums in freier Trägerschaft zu sein, kann sich der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler unterziehen, wenn sie oder er
1. das 19. Lebensjahr vollendet hat,
2. in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums in freier Trägerschaft oder Kollegs gewesen ist,

3. nachweisen kann, daß sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat,

4.nicht bereits zweimal ohne Erfolg eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben versucht hat,
5. nicht bereits einen gleichwertigen Abschluß erworben hat und 6. ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein hat; von dem Erfordernis
der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

§ 5 Zulassung
(1) Die Zulassung Zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgt auf Antrag, der an die oberste Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.
(2) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben,
1. welche zwei Fächer sie oder er nach § 7 als schriftlich und mündlich zu
prüfende Leistungsfächer wählt,
2. welche zwei Fächer sie oder er nach § 7 als weitere schriftlich und
mündlich zu prüfende Fächer wählt,
3. welche vier Fächer sie oder er nach § 7 als nur mündlich zu prüfende Fächer wählt,
4. ob sie oder er die Prüfung als Ganzes oder in zwei Abschnitten ablegen will.
Diese Angaben sind für die Prüfung bindend.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde,
2. ein mit Namen versehenes Lichtbild,
3. ein Lebenslauf mit Bildungsgang,
4. Angaben und Nachweise über Vorbereitung auf die Prüfung,
5. eine beglaubigte Abschrift des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten
öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in freier Trägerschaft,
6. eine Erklärung, ob und wo früher Versuche gemacht worden sind, eine
Hochschulreife zu erwerben,
7. eine amtliche Meldebescheinigung.

(4) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie Ort und Zeit der Prüfung mit.

§ 6 Prüfungsgremien
(1) Zur Durchführung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler wird eine Prüfungskommission gebildet, deren Vorsitzende oder Vorsitzender von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestellt wird. Sie oder er ist entweder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums. Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder außerdem die Vorsitzenden der Fachausschüsse und die Prüferinnen und Prüfer an.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gilt für die Beschlußfassung § 1 Abs. 3 APVO entsprechend.
(3) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuß gebildet. Prüferin oder Prüfer ist eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingesetzte Lehrkraft, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien und für das jeweilige Fach besitzt. Im übrigen gelten für die Zusammensetzung und das Verfahren die Bestimmungen des § 9 APVO entsprechend.

§ 7 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer können sein

1. im sprachlich-literarisch-künstlerschen Aufgabenfeld Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Musik, Kunst,
2. im gemeinschaftskundlichen Aufgabenfeld Geschichte, Erdkunde,
3. im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld Mathematik,
Physik, Chemie, Biologie,
4. Religion/Philosophie.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird auch andere Fremdsprachen als Prüfungsfächer zulassen, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferin oder Prüfer Zur Verfügung stehen.
(3) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler umfaßt eine Prüfung in acht Fächern, von denen vier Fächer mündlich und schriftlich, vier weitere nur mündlich geprüft werden. Die Schülerinnen und Schüler wählen unter den schriftlich und mündlich zu prüfenden Fächern zwei Leistungsfächer. Darunter muß sich Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft befinden. Ist aus dieser Gruppe nur Deutsch Leistungsfach, muß sich unter den vier Fächern der schriftlichen Prüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden.
(4) Pflichtfächer in der Prüfung sind Deutsch, Geschichte oder Erdkunde, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen (darunter Englisch, Französisch, oder Latein). Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache ist schriftliches Prüfungsfach. Die schriftliche Prüfung muß die Aufgabenfelder 1 bis 3 abdecken.
(5) Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Rahmenrichtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe.

§ 8 Durchführung der Prüfung
(1) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler wird als Ganzes oder in zwei Abschnitten abgelegt. Der zeitliche Abstand beträgt in der Regel ein halbes, höchsten ein Jahr. Im ersten Abschnitt werden die vier Fächer geprüft, in denen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen sind. Im zweiten Abschnitt werden die weiteren Fächer geprüft.

(2)
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgaben für die schriftliche Prüfung selbst stellen. Stellt sie die Aufgaben nicht, so stellt sie die Prüferin oder der Prüfer und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Im übrigen richtet sich die Durchführung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Abs. 5 bis 12 APVO. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten ist sinngemäß § 6 anzuwenden.

(3) Die Durchführung der mündlichen Prüfung richtet sich nach § 10 und § 11 Abs.1 APVO.

(4) Im ersten Abschnitt der Prüfung können höchstens 600 Punkte durch folgende Wertung erreicht werden:

1. In den beiden Leistungsfächern werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils sechsfach gewertet,

2.in den beiden anderen schriftlichen Prüfungsfächern werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils vierfach gewertet. (5) Der erste Abschnitt der Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0

Punkten abgeschlossen wurde und wenn insgesamt mindestens 200 Punkte, darunter 120 Punkte in beiden Leistungsfächern, erreicht wurden.

(6) Im zweiten Abschnitt der Prüfung können höchstens 240 Punkte durch eine vierfache Wertung der Punktergebnisse in den einzelnen Fächern erreicht werden.

(7) Der zweite Abschnitt der Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.

(8) Für das Verfahren bei besonderen Vorkommnissen gilt § 13 APVO.
(9) Für die Anfertigung von Niederschriften gilt § 14 APVO.

§ 9 Ergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt das Bestehen oder Nichtbestehen aufgrund der Prüfungsleistungen nach § 8 Abs. 4 bis 7 fest. Die Benotung der Leistung richtet sich nach § 9 Abs.1 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien in Schleswig-Holstein (OVO) vom 6. März 1989 (NBl. MBWJK. Schl.-H. S.18).

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erwirbt die allgemeine Hochschulreife. Hierüber wird ihr oder ihm ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.

Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die sich aus der Summe der Punkte aus dem ersten und zweiten Abschnitt gemäß Anlage 3 der APVO errechnet.

(3) Den Nachweis von Latein- oder Griechischkenntnissen hat erbracht wer in Latein oder Griechisch die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler schriftlich und mündlich abgelegt und dabei mindestens die Note ausreichend (fünf Punkte einfacher Wertung) erhalten hat. Der Nachweis wird im Zeugnis vermerkt.
(4) Falls der Nachweis geführt werden kann, daß Latein- oder Griechischkenntnisse bei Zurückliegendem Schulbesuch eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums in freier Trägerschaft durch erfolgreiche Teilnahme an aufsteigendem Pflichtunterricht erworben wurden, kann das im Zeugnis vermerkt werden.
(5) Wer einen Abschnitt der Prüfung nicht bestanden hat, hat die Gesamtprüfung nicht bestanden.
(6) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden.
(7) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

Abschnitt IV
Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen


§ 10 Personenkreis
Die Abiturprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes können Schülerinnen und Schüler ablegen, die eine nach § 58 Abs. 3 Satz 3 SchulG als Ersatzschule genehmigte Freie Waldorfschule besucht haben.

§ 11 Zulassung
(1) Die Zulassung Zur Prüfung erfolgt auf Antrag, den die Schülerin oder der Schüler über die Schule an die oberste Schulaufsichtsbehörde richtet. Der Antrag ist frühestens zum Ende eines Schulbesuches von 13 Jahren in aufsteigenden Klassen möglich.
(2) Im Antrag hat die Schülerin und der Schüler unter Beachtung von § 13 anzugeben
1. welche zwei Fächer nach § 7 sie oder er als schriftlich und mündlich zu prüfende Leistungsfächer wählt,
2.welche zwei Fächer nach § 7 sie oder er als weitere schriftlich und mündlich zu prüfende Fächer wählt,
3.welche vier Fächer nach § 7 sie oder er als nur mündlich zu prüfende Fächer wählt,
4.in welchen beiden Fächern nach § 7 an die Stelle der mündlichen Prüfungen die Leistungen des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 treten sollen.
Diese Angaben sind von der Schule zu bestätigen und für die Prüfung bindend.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
1. ein mit Namen versehenes Lichtbild,
2. ein Lebenslauf mit Bildungsgang.
3. eine von der Schule erstellte Übersicht über die bisherigen Leistungen, 4. eine Erklärung, ob und wo früher Versuche gemacht worden sind, die
allgemeine Hochschulreife zu erwerben.

(4) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Abiturprüfung unwahrscheinlich erscheinen lassen.

§ 12 Prüfungsgremien
Als Prüferin oder Prüfer können Lehrkräfte berufen werden, die an der Schule unterrichten; im übrigen gilt § 6.

§ 13 Prüfungsfächer
Die Auswahl und Festlegung der Prüfungsfächer richtet sich nach § 7 mit der Maßgabe, daß sich unter den vier schriftlich zu prüfenden Fächern Mathematik sowie Deutsch oder eine Fremdsprache befinden müssen. Das nichtgewählte Fach sowie die weitere Fremdsprache müssen sich darüber hinaus unter den insgesamt sechs Fächern befinden, die schriftlich und mündlich oder nur mündlich geprüft werden.

Über die in § 7 genannten Fächer hinaus können weitere in § 3 Abs. 2 OVO genannte Fächer als Prüfungfächer zugelassen werden, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferin oder Prüfer Zur Verfügung stehen. Das Fach Sport kann nicht als schriftliches Prüfungsfach zugelassen werden.

§ 14 Durchführung der Prüfung
(1) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 5 Abs. 4 bis 12 APVO. Die Durchführung der mündlichen Prüfung richtet sich nach den §§ 10 und 11 APVO.
(2) Für die Festlegung der Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsteilen gelten die Anforderungen der Rahmenrichtlinien und Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe. Die besondere pädagogische Situation der Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen wird insofern berücksichtigt, als bei den schriftlich und mündlich zu prüfenden Fächern auf die mündliche Prüfung verzichtet werden kann, wenn schriftliche Prüfungsleistung und Leistungsbewertung dieses Faches am Ende der Jahrgangsstufe 13 um nicht mehr als 2 Punkte nach § 9 Abs.1 OVO voneinander abweichen. Bei größerer Abweichung kann eine Schülerin oder ein Schüler auf die mündliche Prüfung in diesen Fächern nur verzichten, wenn die niedrigere Punktzahl in das Gesamtergebnis eingeht.
(3) In zwei Fächern der mündlichen Prüfung wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Klasse den geforderten Leistungsstand erreicht hat. Trifft dies zu, wird in diesen Fächern die Leistungsbeurteilung der Lehrkraft übernommen, falls die Schülerin oder der Schüler keine zusätzliche Prüfung verlangt. Die Schule legt zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres fest, um welche Fächer es sich hier handeln soll. Wird eine mündliche Prüfung verlangt, ist allein die Prüfungsleistung zu berücksichtigen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann vorsehen, daß in den nur mündlich zu prüfenden Fächern Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Dabei muß gewährleistet sein, daß die Leistung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers klar erkennbar wird.

(5) In den beiden Leistungsfächern werden die Punkte aus der mündlichen und schriftlichen Prüfung jeweils sechsfach gewertet; bei Verzicht auf die mündliche Prüfung werden die Punkte aus der schriftlichen Prüfung zwölffach gewertet, dabei ist Absatz 2 letzter Satz zu beachten. Für die beiden anderen schriftlich und mündlich zu prüfenden Fächer werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils vierfach gewertet; bei Verzicht auf die mündliche Prüfung werden die Punkte aus der schriftlichen Prüfung achtfach gewertet, dabei ist Absatz 2 letzter Satz zu beachten. In den nur mündlich zu prüfenden Fächern werden die Punkte jeweils vierfach gewertet. Wird auf eine mündliche Prüfung nach Absatz 3 verzichtet, werden die Punktzahlen der Leistungsbeurteilung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 jeweils vierfach gewertet.
(6) Für das Verfahren bei besonderen Vorkommnissen gilt § 13 APVO.

(7) Für die Anfertigung von Niederschriften gilt § 14 APVO.

§ 15 Ergebnis der Prüfung
(1) Die Abiturprüfungskommission stellt Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung nach folgenden Grundsätzen fest:

Die Abiturprüfung für Waldorfschülerinnen und Waldorfschüler ist bestanden, wenn
- in mindestens zwei der vier schriftlich und mündlich zu prüfenden Fächer, darunter einem Leistungsfach, jeweils 5 Punkte einfacher Wertung und insgesamt 200 Punkte und
- in mindestens zwei der übrigen vier Fächer, darunter einem Prüfungsfach, jeweils 5 Punkte einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden und
- kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde.
Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erwirbt die allgemeine Hochschulreife. Hierüber wird ihr oder ihm ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. In diesem Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die sich aus der Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 3 der APVO errechnet. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich als Summe der Punkte aus den acht Prüfungsfächern gemäß § 14 Abs. 5.

(3) Die nichtbestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 16 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
(1) Schülerinnen und Schüler einer Freien Waldorfschule können sich am Ende der Jahrgangsstufe 13 statt zu einer Abiturprüfung auch zu einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) melden.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist zugleich mit den Anträgen der Schülerinnen und Schüler einZureichen, die die Zulassung Zur Abiturprüfung beantragen. Für die erforderlichen Angaben und Unterlagen gilt § 11 entsprechend mit der Ausnahme, daß angegeben wird,
- welche zwei Fächer nach § 7 die Schülerin oder der Schüler als schriftlich und mündlich zu prüfende Leistungsfächer wählt,
- welches Fach sie oder er als weiteres schriftlich und mündlich zu prüfendes Fach wählt und
- welches Fach sie oder er als nur mündlich zu prüfendes Fach wählt. Für dieses Fach können die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 entsprechend angewendet werden.
Unter den drei schriftlich zu prüfenden Fächern müssen sich Mathematik befinden sowie Deutsch oder eine Fremdsprache. Insgesamt müssen die drei Aufgabenfelder nach § 3 Abs. 2 OVO abgedeckt sein.
(3) Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 14 mit folgender Abweichung:
In den beiden Leistungsfächern werden die Punkte aus der mündlichen und schriftlichen Prüfung jeweils dreifach gewertet; bei Verzicht auf die mündliche Prüfung werden die Punkte aus der schriftlichen Prüfung sechsfach gewertet, dabei ist § 14 Abs. 2 letzter Satz zu beachten. Für das andere schriftlich und mündlich zu prüfende Fach werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zweifach gewertet; bei Verzicht auf die mündliche Prüfung werden die Punkte aus der schriftlichen Prüfung vierfach gewertet, dabei ist § 14 Abs. 2 letzter Satz zu beachten.
In dem nur mündlich zu prüfenden Fach werden die Punkte dreifach gewertet. Wird auf eine mündliche Prüfung nach § 14 Abs. 3 verzichtet, wird die Punktzahl der Leistungsbewertung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 dreifach gewertet.

(4) Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus der Bewertung der Leistungs- und Grundkurse nach Absatz 2 ergibt (mindestens 95, höchstens 285 Punkte). Die Gesamtgrundzahl P wird nach der Formel

2 P
N = 5 --- - ---
3 57

in eine Durchschnittsnote N umgerechnet. Eine Punktzahl über 266 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet (Anlage 6 der APVO).
(5) Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen, wenn in zwei der vier Prüfungsfächer, darunter einem Leistungsfach, jeweils 5 Punkte der einfachen Wertung und wenn insgesamt mindestens 95 Punkte erreicht wurden. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach dem Muster der Anlage 6.
(6) Die nichtbestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden.

Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen


§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Als Übergangsbestimmung gilt § 16 Abs. 2 APVO.
 


nach oben


Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Abiturprüfung an Abendgymnasien, für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und an Waldorfschulen APVO-ANW) Vom 14. Dezember 2005
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 9)
 Aufgrund des § 121 Abs. 2 Satz 9 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 2. August 1990 vom (GVOBl. Schl.-H. S.451), zuletzt geändert durch Gesetz vom vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S.168), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

Die Landesverordnung über die Abiturprüfung an Abendgymnasien, für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und an Waldorfschulen (APVO-ANW) vom 18. Dezember 1990 (NBl. MBWFK. Schl.-H. 1991 S. 6, ber. S. 236) wird wie folgt geändert:


§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:


Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgaben für die schriftliche Prüfung selbst stellen. Stellt sie die Aufgaben nicht, so stellt sie die Prüferin oder der Prüfer und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.“


Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 14. Dezember 2005


Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung und Frauen

nach oben


 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein