Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2002/03

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Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2002/03 - Runderlass vom 3.September 2001  Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.623
Anlage 1 - Terminplan Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.627
Anlage 2 Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.628
Anlage 3 Fundstelle: NBl.MBWFK.Schl.-H.2001 S.629

Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2002/03
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 3. September 2001 - III 1324 - 330.400 -4 -
1. Anträge von Lehrkräften auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Versetzung, Entlassung

1.1
Anträge

Zur Vorbereitung der Personalplanung bitte ich hiermit alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2002/03 eine

- Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,
- Altersteilzeitbeschäftigung (Schwerbehinderte im Beamtenverhältnis sowie Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis) bzw. Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres,
- Entlassung oder Kündigung,
- Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche, denen im Schuljahr 2001/02 nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
- Versetzung im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Ländertauschverfahren),
- Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 4 LBG

anstreben, diese Anträge bis spätestens 15. November 2001 (Eingang im MBWFK) auf dem Dienstwege einzureichen.

Im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Schulamt bzw. bei der zuständigen Schule zu stellen sind; dieses gilt nicht für Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den Schuldienst (Tz. 2.1 bis 2.3), es sei denn, es handelt sich um eine im Rahmen der Dezentralisierung ausgeschriebene Stelle.

Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben.


Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden.


Die Antragstellung muss mit den hierfür vorgesehenen - für Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung veröffentlichten - Vordrucken erfolgen, vgl. auch Anlage 2 und 3 dieses RdErlasses.

1.1.1 Antragsruhestand

Nach § 54 Abs. 4 LBG kann eine Beamtin oder ein Beamter auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Die Entscheidung hierüber ist eine Ermessensentscheidung, in der auch die dienstlichen Belange (geordnete Unterrichtsversorgung, möglichst wenig Lehrerwechsel im laufenden Schulhalbjahr, notwendige Suche nach einer Ersatzlehrkraft) zu berücksichtigen sind.


Der Antragsruhestand wird grundsätzlich nur zum Ende eines Schuljahres oder Schulhalbjahres gewährt, es sei denn, dass die betroffene Lehrkraft zum Zeitpunkt der beantragten Zurruhesetzung keine Dienstleistung zu erbringen hat, also bei Beurlaubungen und Altersteilzeit im Blockmodell oder wenn das Antragsruhestandsalter während der Sommerferien erreicht wird.

1.1.2 Altersteilzeit
Die Altersteilzeit im Blockmodell ist von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis vom Zeitablauf her so zu beantragen, dass der Beginn der Freistellungsphase grundsätzlich auf den 1. August oder 1. Februar fällt, wobei Arbeits- und Freistellungsphase gleich lang sind und stets volle Monate umfassen. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beginnt die Arbeitsphase ausnahmslos am 1. August oder 1. Februar eines Jahres. Schwer behinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis mit einem Grad der Behinderung von 50 können mit Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell beantragen.

1.1.3 Sabbatjahr
Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres kann jeweils zum 1. August eines Jahres begonnen werden. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ist auch ein Beginn am 1. Februar eines Jahres möglich.

1.1.4 Versetzungen
Lehrkräfte der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen brauchen nur ein Antragsexemplar einzureichen. Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten gilt:

Ein Antrag auf kreis- oder schulartübergreifende Versetzung ist mit je einer Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen Schulämter oder die betroffenen Gesamtschulen einzureichen. Im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird die Bereitschaft eines Einsatzes um den Wunschort herum von ca. 30 km erwartet.

Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Antragsexemplar für das Schulamt vorgesehen.
Wird eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige Personalvertretung gewünscht, ist jeweils eine zusätzliche Ausfertigung mit einzureichen. Zu Versetzungsanträgen werden zunächst Zwischenbescheide erteilt.

Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird durch die Schulämter entschieden. Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine andere Schulart entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ebenso wie über alle Versetzungsanträge von Lehrkräften der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen.

Mit dem Beschluss vom 10. Mai 2001 hat die KMK das bisherige Ländertauschverfahren verändert und ein
- Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie ein
- Einigungsverfahren zugelassen.

Im "Bewerbungs- und Auswahlverfahren" können im Schuldienst befindliche Lehrkräfte jederzeit an Bewerbungsverfahren in anderen Bundesländern teilnehmen. Dabei sind sie verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.

Freigabeerklärungen sollen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen erteilt werden. Die Länder sind überein gekommen, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragstellung auf Freigabe zu erteilen.

Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Freigabeerklärung ist auf dem Dienstweg möglichst frühzeitig zu beantragen.

Die Übernahme erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, ausnahmsweise auch zum Beginn des Schulhalbjahres.

Im "Einigungsverfahren" zwischen den Ländern (Tauschverfahren)" können Lehrkräfte insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, einen Antrag auf Übernahme in ein anderes Bundesland stellen.

Das Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren) stellt neben dem vorrangigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren eine zusätzliche Möglichkeit des Länderwechsels dar. Die Übernahme im Tauschverfahren nach Schleswig-Holstein bzw. der Tausch in ein anderes Bundesland erfolgt ab dem Schuljahr 2002/2003 nur noch zum Schuljahresbeginn.

Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) zum Schuljahresbeginn 2002/03 sind bis zum 15. November 2001 vorzulegen. 1.2 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

1.2.1 Teilzeitbeschäftigung
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung (§ 88 a Abs. 1 LBG), vgl. auch Tz. 1.4.7 Satz 4,

b) Altersteilzeit für Schwerbehinderte nur im Blockmodell gem. § 88 a Abs. 3 LBG i.V.m. dem RdErlass vom 26. Oktober 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 538), zuletzt geändert durch Erlass vom 6. September 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 684),

c) Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres. Bezüglich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr verweise ich auf meinen Erlass vom 5. Oktober 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 502).

1.2.2 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
a) Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren (§ 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),
b) Altersbeurlaubung ohne Dienstbezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss (§ 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG).

1.2.3 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen,
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst, a LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst, a LBG),
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu zwölf Jahren (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst, b LBG).

Alleinerziehende Beamtinnen und Beamte, die hiernach beurlaubt sind, behalten ihren Beihilfeanspruch (§88 a Abs. 6 LBG).
Urlaub nach Tz. 1.2.2 a) sowie Teilzeitbeschäftigung nach Tz. 1.2.3 b) und Urlaub nach Tz. 1.2.3 c) dürfen zusammen zwölf Jahre (§ 88 c Abs. 4 LBG), zusätzlich mit Urlaub nach Tz. 1.2.2 b) zusammen 15 Jahre (§ 88 c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten.

1.3 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

1.3.1 Teilzeitbeschäftigung

a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung (§ 15 b Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 1 LBG), vgl. auch Tz. 1.4.7 Satz 4

b) Altersteilzeitarbeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 i.V.m. dem RdErlass vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 123), zuletzt geändert durch RdErlass vom 6. September 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 684),

- als Blockmodell gemäß § 3 Abs: 2 Buchst, a) TV ATZ oder
- als Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst, b) TV ATZ

c) Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres gem. Vereinbarung nach § 59 MBG - Schl.-H. vom 8. November 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 643) i.V.m. der Bekanntmachung des MBWFK vom 7. Februar 2000 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 132, berichtigt im NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 216 ff.).

1.3.2 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

a) Urlaub ohne Vergütung bis zu sechs Jahren (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),

b) Altersbeurlaubung ohne Vergütung nach Vollendung des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Renteneintritt erstrecken muss (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG).

1.3.3 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen,
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst, a LBG),

b) Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst, a LBG),

c) Beurlaubung ohne Vergütung bis zu zwölf Jahren (§ 50 Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst, b LBG).

Urlaub nach Tz. 1.3.2 a) sowie Teilzeitbeschäftigung nach Tz. 1.3.3 b) und Urlaub nach Tz. 1.3.3 c) dürfen zusammen zwölf Jahre (§ 88 c Abs. 4 LBG), zusätzlich mit Urlaub nach Tz. 1.3.2 b) zusammen 15 Jahre (§ 88 c Abs. 5 LBG) nicht überschreiten.

1.4 Übergreifende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

1.4.1 Verzicht auf Nebentätigkeit
Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich verpflichtet, im Bewilligungszeitraum anderweitige berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfange einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 LBG Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

1.4.2 Änderungen des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung, Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung
Eine ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres gewährte Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG gem. Tz. 1.2.1 a) und 1.3.1 a) kann im Rahmen der in zukünftigen Planungserlassen festgesetzten Antragsfristen zum neuen Schuljahresbeginn geändert oder aufgehoben werden. Im Übrigen kann eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung jeweils zum Schulhalbjahr nur zugelassen werden, wenn der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden. Beim Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann das MBWFK nachträglich die Bewilligungszeit der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.

1.4.3 Übergangsregelung
Alle laufenden Teilzeit- und Beurlaubungsbescheide behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, es wird eine Teilzeit- oder Beurlaubungsregelung zum Planungstermin (1. August eines jeden Jahres) beantragt und bewilligt, die entweder nach dem bisher geltenden Recht nicht möglich war oder dem geänderten Pflichtstundenerlass Rechnung tragen soll. Änderungen des Umfangs einer vor dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung innerhalb des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes fallen unter die Übergangsregelung des § 69 b Abs. 1 BeamtVG und führen daher nicht zu einer Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten.

1.4.4 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit/des Erziehungsurlaubes
Während der Elternzeit ist für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gemäß des Bundeserziehungsgeldgesetzes eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu
- elf Wochenstunden bei Geburt des Kindes vor dem 1.Januar 2001,
- 18 Wochenstunden bei Geburt des Kindes nach
dem 31. Dezember 2000 zulässig.

Während des Erziehungsurlaubes ist für Lehrkräfte im Bearntenverhältnis gemäß der derzeitigen Erzie-hungsurlaubsverordnung eineTeilzeitbeschäftigung mit 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit bis höchstens elf Wochenstunden zulässig, wenn die Lehrkraft vor der Geburt mit einer höheren Stundenzahl beschäftigt war.
Wenn Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit/des Erziehungsurlaubes beantragt wird, ist dies auf dem Teilzeitantrag eindeutig kenntlich zu machen.

1.4.5 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs- und Funktionsstellen
Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, können keine Beurlaubung nach § 88 a Abs. 2 LBG oder § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten. Lediglich eine Altersbeurlaubung nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG ist bei dem genannten Personenkreis möglich.

Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten Personenkreis möglich, wenn diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben ihrer Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen.

1.4.6 Sabbatjahr in Leitungs- und Funktionsstellen
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG in Form eines Sabbatjahres ist für Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, möglich, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Freistellungszeitraumes werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion von den jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die Schulaufsicht trifft eine andere Regelung.
Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion anderen Lehrkräften übertragen werden.

1.4.7 Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum
Teilzeitanträge sind aus Gründen des Unterrichtseinsatzes so zu stellen, dass sich für die beantragte Pflichtstundenzahl eine halbe oder volle Stundenzahl ergibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgriffsstunde gem., Abschnitt II des Pflichtstundenerlasses vorn 9. März 1999 (NBl.MBWFK. Schl.-H. S.120) zusätzlich zu der beantragten Pflichtstundenzahl zu erteilen ist.
Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG kann auch ohne zeitliche Begrenzung bis auf weiteres oder bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden. Der Mindestzeitraum für Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beträgt ein Jahr. Ein kürzerer Zeitraum ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Auslaufen der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubes/der Elternzeit bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.

1.4.8 Zusammentreffen von Stundenermäßigung und Teilzeitbeschäftigung
Beim Zusammentreffen von Altersermäßigung und pauschaler Stundenermäßigung bei Schwerbehinderung mit einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Rlichtstundenzahl vermindert sich der Umfang der pauschalen Stundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie einer Altersermäßigung um die Hälfte (§ 5 des Pflichtstundenerlasses).

1.5 Vollbeschäftigung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Umwandlung von Angestelltenverträgen auf Teilzeitbasis in Vollzeitverträge
Mit Ausnahme der stundenweise Beschäftigten - vgl. Erlass „Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte" vom 11. Juni 1957 i.d.F. vom 25. November 1998 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 74) - erhalten alle Lehrkräfte, die seit dem Schuljahr 1993/94 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis eingestellt worden sind, zum jeweiligen Planungstermin auf_Antrag einen Vollzeitvertrag.

Diejenigen Lehrkräfte, die im Schuljahr 2001/02 keinen vollen unbefristeten Vertrag besetzen und auch im Schuljahr 2002/03 weiterhin in Teilzeit verbleiben wollen, müssen bis zum 15. November 2001 einen befristeten Teilzeitantrag stellen; nach dem Teilzeitzeitraum wird grundsätzlich eine Vollbeschäftigung vereinbart.

1.6 Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag (§ 54 Abs. 4 LBG)
Mit Wirkung vom 1. August 1998 gilt als Antragsaltersgrenze das vollendete 63. Lebensjahr. Für Beamtinnen und Beamte, die schwer behindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind, gilt das vollendete 60. Lebensjahr als Antragsaltersgrenze.
Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 Altersurlaub nach § 88 a Abs 1 Satz 1 Nr. 4 in der am 29. März 1996 geltenden Fassung des Landesbeamtengesetzes bewilligt worden ist, gilt weiterhin die Regelung nach altem Recht. Dieser Personenkreis kann mit Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Altersurlaub in den Ruhestand versetzt werden.

2. Bewerbungen den Schuldienst

2.1
Für den Schuldienst an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen (Laufbahn: Grund- und Hauptschule und Realschule) sowie Sonderschulen gilt für Erstbewerberinnen und Erstbewerber die Bewerbungsfrist bis zum 31. März 2002. Das Zeugnis über die II. Staatsprüfung kann gegebenenfalls nachgereicht werden.

2.2
Die Wiederbewerberinnen und Wiederbewerber für den Schuldienst an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Sonderschulen müssen bis zum 15. November 2001 formlos schriftlich erklären, dass sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten. Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen (z.B. Wohnortwechsel, gewünschter Unterrichtseinsatz) sind hierbei anzuzeigen.

2.3
Erstbewerbungen für den Schuldienst an Gymnasien und Gesamtschulen (Laufbahn: Gymnasium) sowie Erst- und Wiederbewerbungen an Berufsbildenden Schulen können jederzeit ohne Terminbindung eingereicht werden.

2.4
Alle Erst- und Wiederholungsbewerber/innen erhalten eine Eingangsbestätigung als Zwischennachricht.

2.5
Im Rahmen des Projektes „Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" erfolgen in den betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten für die jeweiligen Schularten gesonderte Stellenausschreibungen im Nachrichtenblatt März 2002.

3.Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

4. Beginn des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst
- zum 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August,
- zum 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar des jeweiligen Schuljahres.
Die Termine für die Einführungsveranstaltung im Seminar bzw. den Dienstantritt in der Schule setzen die zuständigen Landes-/Regionalseminare fest.

5. Terminplan

Eine Zusammenstellung der in diesem Erlass genannten Termine enthält die Anlage 1.
 

In Vertretung
Dr. Ralf Stegner


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Anlage 1
Terminplan
  Frist  Formular/ Vordruck  Erläuterungsziffern Adressat
Anträge auf Teilzeitbeschäftigung/ Beurlaubung zum 01.08.2002
15.11.2001 ist zu verwenden 1.2,1.3 MBWFK a.d.D.
Altersteilzeit (Lehrkräfte im AgV sowie schwer behinderte Beamte/innen /Sabbatjahr zum 01.08.2002 sowie 01.02.2003 15.11.2001 ist zu verwenden 1.1.2.,
1.1.3,
1.2,1.3 
MBWFK a.d.D.
Anträge auf kreisinterne Versetzung zum 01.08.2002 15.11.2001 formlos  1.1, 1.1.4 zuständiges
Schulamt a.d.D.
Anträge auf sonstige Versetzungen in Schleswig-Holstein zum 01.08.2002 15.11.2001 ist zu verwenden 1.1, 1.1.4 MBWFK a.d.D.
Anträge auf Entlassung, Ruhestand zum 01.08.2002 15.11.2001 formlos  1.1, 1.1.1, 1.6 MBWFK a.d.D.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Tauschverfahren) zum Schuljahresbeginn 2002/03 15.11.2001 ist zu verwenden 1.1.4 MBWFK a.d.D.
         
Erstbewerbungen für den Schuldienst an Grund- u. Haupt-,  Real- und Sonderschulen sowie Gesamtschulen (Laufbahn GHS, RS) 31.03.2002 ist zu verwenden, Formular ggf. beim MBWFK anfordern
oder unter
www.schleswig-holstein.de/landsh/mbwfk
abrufbar
2.1, 2.4 MBWFK direkt
Wiederbewerbungen für den Schuldienst an Grund- u. Haupt-, Real-, Gesamt-, Sonderschulen u. Gymnasien 15.11.2001 formlos  2.2, 2.4 MBWFK direkt
Erstbewerbungen für den Schuldienst an Gymnasien und Gesamtschulen (Laufbahn Gymnasien) und Erst- und Wiederbewerbungen an Berufsbildenden Schulen keine Terminbindung  ist zu verwenden, Formular ggf. beim MBWFK anfordern
oder unter
www.schleswig-holstein.de/landsh/mbwfk
abrufbar
2.3, 2.4  MBWFK direkt
Bewerbungen im Rahmen des Projektes " Dezentralisierung von  Verantwortung im Schulbereich" Es erfolgen gesonderte Ausschreibungen im NBl. März 2002 siehe Ausschreibung  1. 1, 2.5 Schule

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Anlage 2

____________ ____________
Name, Vorname Schule
____________ ____________
Amtsbezeichnung, Personal-Nr. Privatanschrift mit Telefon-Nr.
auf dem Dienstweg an das

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur 
Gartenstraße 6

24103 Kiel

Stellungnahme: Schule und Schulamt
Hiermit beantrage ich Teilzeitbeschäftigung
 nach 88 a Abs. 1 LBG/ § 15 b Abs. 2 BAT,
 nach 88 a Abs. 2 LBG/ § 15 b Abs. 1 BAT, da ich persönlich
                mein/e Kind/er _____________ geb. am _____________ 
                                             _____________ geb. am _____________ 
                                             _____________ geb. am _____________ 
                                             betreue,
                                         einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
                                            Angehörigen pflege (Gutachten ist beigefügt),
für den Zeitraum
 ab Schuljahresbeginn (1. August) ______________
    bis zum Ende des Schuljahres  ______________
    bis auf weiteres 1)
    bis zum Beginn des Ruhestandes. 1)
 unmittelbar im Anschluss an meine Mutterschutzfrist bzw. die/den mir gewährte(n)
    Elternzeit/Erziehungsurlaub, also ab_______ bis Ende des Schuljahres________.
Ich möchte mit einer Pflichtstundenzahl von_____ 2) Unterrichtsstunden tätig sein. Mir
ist bekannt, dass ggf. die Vorgriffsstunde zusätzlich zu erteilen ist.
Ergänzende Angaben (nur für Lehrkräfte an Gymnasien erforderlich):
Ich unterrichte zurzeit. die Fächer:_________________________
 
Ich bin darüber unterrichtet, dass ich grundsätzlich die anfallenden teilbaren außerunterrichtlichten Aufgaben (wie z.B. Schulverwaltungsaufgaben, Elternbetreuung, Wandertage, Schulfeste, Betreuung von Betriebspraktika usw.) ohne besondere Vergütung mit zu übernehmen habe. Die nichtteilbaren Aufgaben der Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen sind ohne besondere Vergütung oder Entlastung in vollem Umfang wahrzunehmen.

Ich erkläre, dass ich während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang eingehe, in dem nach §§ 80 bis 82 LBG den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Mir ist bekannt, dass Ausnahmen nur zugelassen werden können, somit die Nebentätigkeit den dienstlichen Pflichten oder dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderläuft.

Mit ist bekannt, dass sich die versorgungsrechtlichen Folgen reduzierter Arbeitszeit insbesondere aus § 6 i.V.m. §§ 14 und 85 Beamtenversorgungsgesetz ergeben.

Bei beantragter Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuung oder Pflege: 
Änderungen werde ich unverzüglich mitteilen.

 

________________                    ___________________
Datum                                            Unterschrift



Zutreffendes bitte eintragen bzw. ankreuzen   

1) Nur für Anträge nach § 88 a Abs. 1 LBG/ § 15 b Abs. 2 BAT; Änderungen des Beschäftigung-
umfangs für künftige Schuljahre sind nur zu den im jährlichen Planungserlass genannten Termin möglich.

2) Wenn die gewünschte Unterrichtsstundenzahl die Hälfte der vollen Pflichtstundenzahl unterschreitet (§ 88 a Abs. 2 Buchst. a LBG), wird für die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung normierte Höchstgrenze von 12 bzw. 15 Jahren entsprechend verkürzt.

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Anlage 3
_______________ _______________
Name, Vorname Schule
_______________ _______________
Amtsbezeichnung, Personal-Nr. Privatanschrift mit Telefon-Nr.
auf dem Dienstweg an das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Gartenstraße 6

24103 Kiel
Stellungnahme: Schule und Schulamt
Altersteilzeit für schwer behinderte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis 
 
Hiermit beantrage ich Altersteilzeit im Blockmodell nach § 88 a Abs. 3 LBG
 
mit der Arbeitsphase vom           __________bis__________
 
mit der Freistellungsphase vom __________bis__________
 
Die Altersteilzeit soll hiernach enden mit Ablauf
 
  des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird,
 
  des Monats*)/ Schulhalbjahres*), in dem die Antragsaltersgrenze nach
       § 54 Abs. 4 Nr. 1 LBG (ab Vollendung des 60. Lebensjahres für Schwerbehinderte) erreicht wird.

 

Mein Grad der Behinderung beträgt laut Schwerbehindertenausweis __________ (GdB).
Sofern die Altersteilzeit mit dem Erreichen der Antragsaltersgrenze nach § 54 Abs. 4 LBG enden soll, stimme ich gleichzeitig meiner Versetzung in den Ruhestand unmittelbar Im Anschluss an o.g. Freistellungsphase zu und beantrage daher die Anerkennung meiner ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten.
*) Unzutreffendes bitte streichen
Mir ist bekannt, dass
1. zu den Dienstbezügen in Höhe von 50 v.H. nach dem Bundesbesoldungsgesetz aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ein nichtruhegehaltfähiger Zuschuss gewährt wird und sich die Besoldung insgesamt verringert (83 v.H. der letzten Nettobezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden),
 
2. der Zeitraum der gewährten Altersteilzeit nur zu 90 v.H. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, 
  
3. auch während des Gesamtzeitraumes der Altersteilzeitbeschäftigung die allgemeinen Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten und die unten stehende Verpflichtungserklärung abzugeben ist,
 
4. der Altersteilzeitzuschlag (Höhe der Differenz zwischen 83 v.H. der Nettodienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden und den Nettodienstbezügen, die sich aus § 6 Abs. 1 BBesG ergeben) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). 
- bei der Veranlagung durch das Finanzamt kann es hierbei zu Steuernachforderungen kommen-,
 
5. bei Dienstunfähigkeit die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Anwendung finden und die Altersteilzeit einhergehend mit einer Versetzung in den Ruhestand aufzulösen ist.
 
Ich verpflichte mich, während der Dauer der Altersteilzeit Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gestattet ist.

Weiterhin erkläre ich, dass ich den Antrag in Kenntnis der Verfahrenshinweise und des Erlasses des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 8. Oktober 1999 -VI 142 - 0333.011 (48), Amtsbl. Schl.-H. 1999, S. 554 gestellt habe.

       
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Datum                                   Unterschrift

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 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein