Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2000/01

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Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 2000/01
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. Oktober 1999 - III 130 - 330.400 - 4 -(NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999 S, 533)

1. Anträge von Lehrkräften auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Versetzung, Entlassung

1.1 Anträge 
Zur Vorbereitung der Personalplanung bitte ich hiermit alle Lehrkräfte, die zum Schuljahr 2000/01 eine
- Ermäßigung oder Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. deren Beendigung,
- Entlassung oder Kündigung,
- Versetzung aus persönlichen Gründen an eine andere Schule des Landes Schleswig-Holstein (Versetzungswünsche, denen im Schuljahr 1999/2000 nicht entsprochen werden konnte, müssen wiederholt werden),
- Versetzung in den Ruhestand gemäß § 54 Abs. 4 LBG
anstreben, diese Anträge bis spätestens 15. Dezember 1999
(Eingang im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur) auf dem Dienstwege einzureichen.
Für die vom Projekt "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" betroffenen Schulen gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Ausnahme, dass die erforderlichen Anträge bei dem zuständigen Schulamt bzw. bei der zuständigen Schule zu stellen sind; dieses gilt nicht für Erst- und Wiederholungsbewerbungen für den Schuldienst (Tz. 2.1 und 2.2), es sei denn, es handelt sich um eine im Rahmen der Dezentralisierung ausgeschriebene Stelle.
Bei den vorgenannten Anträgen und ebenso bei allen anderen Schreiben in Personalangelegenheiten bitte ich, die Personalnummer und die Amts- bzw. Dienstbezeichnung anzugeben.
Anträge, die nach den in diesem Erlass gesetzten Fristen eingehen, können nur noch in besonders begründeten, schriftlich darzulegenden Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Die Antragstellung muss jeweils mit den für das Schuljahr 1999/2000 veröffentlichten Vordrucken erfolgen; die Altersteilzeit gem. Tz 1.2.1 Buchst. b) ist auf dem als Anlage 11  veröffentlichten Vordruck zu beantragen. Im Rahmen der neugeschaffenen Altersteilzeit (gem. Erlass vom 26. Oktober 1999) können Lehrkräfte erstmalig für den 1. Februar 2000 Anträge stellen. Diese sind ebenfalls bis zum 15. Dezember 1999 einzureichen.

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1.1.1 Versetzungen
Lehrkräfte der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen brauchen nur ein Antragsexemplar einzureichen. Für die Lehrkräfte der übrigen Schularten gilt: Ein Antrag auf kreisübergreifende Versetzung ist mit je einer Ausfertigung für das Ministerium und die betroffenen Schulämter oder die betroffenen Gesamtschuleneinzureichen. Im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird die Bereitschaft eines Einsatzes um den Wunschort herum von ca. 25 km erwartet. Bei einem kreisinternen Versetzungsantrag ist nur ein Exemplar für das Schulamt vorgesehen.
Wird eine Weitergabe des Versetzungsantrages an die zuständige Personalvertretung gewünscht, ist jeweils eine zusätzliche Ausfertigung mit einzureichen.
Zu Versetzungsanträgen werden zunächst Zwischenbescheide erteilt.
Über Anträge auf kreisinterne Versetzung im Bereich der Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen wird durch die Schulämter entschieden. Über Versetzungsanträge von Lehrkräften dieser Schularten in einen anderen Schulaufsichtskreis oder an eine Gesamtschule entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ebenso wie über alle Versetzungsanträge von Lehrkräften der Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen.
Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) zum Schuljahresbeginn 2000/01 sind bis zum 31. Januar 2000 vorzulegen, Versetzungen in ein anderes Bundesland zum Halbjahreswechsel des Schuljahres 2000/01 sind bis zum 31. Juli 2000 zu beantragen (Ausschlussfristen!).

1.2 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis

1.2.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung
(§ 88 a Abs. 1 LBG),
b) Altersteilzeit nur im Blockmodell mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 88 a Abs. 3 LBG i.V.m. dem Rd-Erlass vom 26. Oktober 1999 (NBl.MBWFK. Schl.-H. S. 538)
c) Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu sechs Jahren (§ 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG),
d) "Altersbeurlaubung" ohne Dienstbezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss (§ 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG),
e) Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG ("Sabbatjahr"). Bezüglich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr verweise ich auf meinen Erlass vom 5: Oktober 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 502).

1.2.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen: 
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu zwölf Jahren (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b LBG).
Alleinerziehende Beamtinnen und Beamte, die hiernach beurlaubt sind, behalten ihren Beihilfeanspruch (§ 88 a Abs. 5 LBG).
Urlaub nach Tz. 1.2.1 c) und d) sowie Teilzeitbeschäftigung nach Tz. 1.2.2 b) und Urlaub nach Tz. 1.2.2 c) dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten (§ 88 c Abs. 4 und 5 LBG).

1.3 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

1.3.1 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen:
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung (§ 15 b Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 1 LBG),
b) Altersteilzeitarbeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 i.V.m. dem Rd-Erlass vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 123), geändert durch Rd-Erlass vom 28. September 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 498), - als Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ oder
- als Teilzeitmodell gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) TV ATZ,
c) Urlaub ohne Vergütung bis zu sechs Jahren
(§ 50 Abs. 2 BAT i.V m. § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG), 
d) "Altersbeurlaubung" ohne Vergütung nach Vollendung des 50. Lebensjahres, die sich auf die Zeit bis zum Renteneintritt erstrecken muss (§ 50 Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 LBG).

1.3.2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen: a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m.§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu zwölf Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst, a LBG),
c) Beurlaubung ohne Vergütung bis zu zwölf Jahren (§ 50 Abs. 1 BAT i.Vm. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst, b LBG).
Urlaub nach Tz. 1.3.1 c) und d) sowie Teilzeitbeschäftigung nach Tz. 1.3.2 b) und Urlaub nach Tz. 1.3.2 c) dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.

1.4 Übergreifende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

1.4.1 Verzicht auf Nebentätigkeit
Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich verpflichtet, im Bewilligungszeitraum anderweitige berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfange einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 LBG Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

1.4.2 Änderungen des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung, Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung
Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung kann jeweils zum Schälhalbjahr zugelassen werden, wenn der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden.
Beim Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nachträglich die Bewilligungszeit der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.

1.4.3 Übergangsregelung
Alle laufenden Teilzelt- und Beurlaubungsbescheide behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, es wird eine Teilzeit- oder Beurlaubungsregelung zum Planungstermin beantragt und bewilligt, die entweder nach dem bisher geltenden Recht nicht möglich war oder dem geänderten Pflichtstundenerlass Rechnung tragen soll. Änderungen des Umfangs einer vor dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung innerhalb des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes fallen unter die Übergangsregelung des § 69 b Abs. 1 BeamtVG und führen daher nicht zu einer Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten.

1.4.4 Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub
Lehrkräfte, die Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben, können im Erziehungsurlaub zwischen 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens aber bis zu elf Wochenstunden tätig sein, wenn sie vor der Geburt ihres Kindes mit einer höheren Stundenzahl beschäftigt waren.
Wenn Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub beantragt wird, ist dies auf dem Teilzeitantrag eindeutig kenntlich zu machen.

1.4.5 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs- und Funktionsstellen
Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, können keine Beurlaubung nach § 88 a Abs. 2 LBG oder § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten. Lediglich eine Altersbeurlaubung nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG ist bei dem genannten Personenkreis möglich.
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten Personenkreis möglich, wenn diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben ihrer Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen.

1.4.6 Sabbatjahr in Leitungs- und Funktionsstellen
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG ("Sabbatjahr") ist für Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, möglich, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Freistellungsjahres werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion von den jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die Schulaufsicht trifft eine andere Regelung.
Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion anderen Lehrkräften übertragen werden.

1.4.7 Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum
Teilzeitanträge sind aus Gründen des Unterrichtseinsatzes so zu stellen, dass sich für die beantragte Pflichtstundenzahl eine halbe oder volle Stundenzahl ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgriffsstunde gem. Abschnitt II des Pflichtstundenerlasses vom 9. März 1999 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 120) zusätzlich zu der beantragten Pflichtstundenzahl zu erteilen ist. Teilzeitbeschäftigung kann ohne zeitliche Begrenzung bis zum Beginn des Ruhestandes beantragt werden. Der Mindestzeitraum für Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung beträgt ein Jahr. Ein kürzerer Zeitraum ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Auslaufen der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubes bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.

1.4.8 Zusammentreffen von Stundenermäßigung und Teilzeitbeschäftigung
Beim Zusammentreffen von Altersermäßigung und pauschaler Stundenermäßigung bei Schwerbehinderung mit einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich der Umfang der pauschalen Stundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie einer Altersermäßigung um die Hälfte.

1.5 Vollbeschäftigung für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Umwandlung von Angestelltenverträgen auf Teilzeitbasis in Vollzeitverträge
Mit Ausnahme der stundenweise Beschäftigten - vgl. Erlass "Stundenweise beschäftigte Lehrkräfte" vom 11. Juni 1957 i.d.F. vom 25. November 1998 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1999 S. 74) -, erhalten alle Lehrkräfte, die seit dem Schuljahr 1993/94 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis eingestellt worden sind, zum jeweiligen Planungstermin auf Antrag einen Vollzeitvertrag.
Diejenigen Lehrkräfte, die im Schuljahr 1999/2000 keinen vollen Vertrag besetzen und auch im Schuljahr 2000/01 weiterhin in Teilzelt verbleiben wollen, müssen bis zum 15. Dezember 1999 einen befristeten Teilzeitantrag stellen; nach dem Teilzeitzeitraum wird eine Vollbeschäftigung vereinbart.

1.6 Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag (§ 54 Abs. 4 LBG)
Mit Wirkung vom 1. August 1998 gilt als Antragsaltersgrenze das vollendete 63. Lebensjahr.
Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind, gilt das vollendete 60. Lebensjahr als Antragsaltersgrenze.
Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 Altersurlaub nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der am ' 29. März 1996 geltenden Fassung des Landesbeamtengesetzes bewilligt worden ist, gilt weiterhin die Regelung nach altem Recht. Dieser Personenkreis kann mit Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Altersurlaub in den Ruhestand versetzt werden.

2. Bewerbungen für den Schuldienst

2.1 Für den Schuldienst an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen (Bildungsgang: Haupt- und Realschule) sowie Sonderschulen gilt für Erstbewerberinnen und Erstbewerber die Bewerbungsfrist bis zum 31. März 2000. Das Zeugnis über die
II. Staatsprüfung kann ggf. nachgereicht werden.

2.2 Die Wiederbewerberinnen und Wiederbewerber für den Schuldienst an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Sonderschulen müssen bis zum 15. Dezember 1999 formlos schriftlich erklären, dass sie ihre Bewerbung aufrecht erhalten. Zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen (z.B. Wohnortwechsel, gewünschter Unterrichtseinsatz) sind hierbei anzuzeigen.

2.3 Erstbewerbungen für den Schuldienst an Gymnasien/Gesamtschulen (Bildungsgang: Gymnasium) sowie Erst- und Wiederbewerbungen an Berufsbildenden Schulen können jederzeit ohne Terminbindung eingereicht werden.

2.4 Im Rahmen des Projektes "Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich" erfolgen in den betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten für die jeweiligen Schularten gesonderte Stellenausschreibungen im Nachrichtenblatt März 2000.

3. Information beurlaubter und abgeordneter Lehrkräfte
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter setzen die aus ihren Kollegien beurlaubten und abgeordneten Lehrkräfte über die Regelungen dieses Erlasses frühzeitig in Kenntnis, um ihnen eine fristgerechte Antragstellung zu ermöglichen.

4. Beginn des Vorbereitungsdienstes zum z. Schulhalbjahr 1999/2000
Der Vorbereitungsdienst zum z. Schulhalbjahr 1999/2000 beginnt am Dienstag, den 1. Februar 2000.
Der Vorbereitungsdienst zum 1. Schulhalbjahr 2000/2001 beginnt am Dienstag, den 1. August 2000.
Die Termine für die Einführungsveranstaltung im Seminar bzw. den Dienstantritt in der Schule setzen die zuständigen Landes-/Regionalseminare fest.

5. Terminplan
Eine Zusammenstellung der in diesem Erlass genannten Termine enthält die Anlage 21.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein