SchulG 1990 § 147 Einschränkung von Grundrechten nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 145 SchulG 2007
Das Grundrecht der Freiheit der Person und das Erziehungsrecht der
Eltern (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) werden nach
Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis (§ 5 Abs. 4, §§ 31, 34 bis 39) und
über die Schulpflicht
(§§ 40 bis 44) eingeschränkt. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmung über Untersuchungen
(§ 47) eingeschränkt. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Artikel 12
Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die örtlich
zuständige Schule (§ 44), der Bestimmungen über die Eingangsvoraussetzungen der Schulen
(§§ 11 bis 16, 18 bis 2-27) sowie der Verordnungen nach § 121 Abs. 2 und § 133 Abs. 1
eingeschränkt.