SchulG 1990 § 129 Träger des schulpsychologischen Dienstes nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 133 SchulG 2007
(1) Träger des schulpsychologischen Dienstes sind die Kreise und
kreisfreien Städte. Die Errichtung bedarf der Genehmigung der obersten
Schulaufsichtsbehörde. Der schulpsychologische Dienst untersteht der Schulaufsicht der
obersten Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die im schulpsychologischen Dienst tätigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten mit
abgeschlossener Hochschulbildung (Schulpsychologinnen und Schulpsychologen) stehen im
Dienst des Landes. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen müssen eine
Hochschulausbildung im Fach Psychologie abgeschlossen haben. Der Kreis oder die kreisfreie
Stadt ist vor ihrer Ernennung oder Versetzung zu hören.
(3) Die persönlichen Kosten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen trägt das Land.
Im übrigen tragen die Kreise und kreisfreien Städte die Kosten (Verwaltungs- und
Zweckausgaben) des schulpsychologischen Dienstes.