SchulG 1990 § 127 Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 131 SchulG 2007
(1) Die Schulrätinnen und Schulräte sind Landesbeamtinnen und
Landesbeamte. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt ist vor ihrer Ernennung oder Versetzung
zu hören.
(2) Die persönlichen Kosten der Schulrätinnen und Schulräte trägt das Land. Im
übrigen tragen die Kreise und die kreisfreien Städte die Kosten (Verwaltungs- und
Zweckausgaben) der unteren Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann
Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte zu Schulaufsichtsbeamtinnen und
Schulaufsichtsbeamten für besondere Aufgaben bestellen und Schulaufsichtsbeamtinnen und
Schulaufsichtsbeamten besondere Aufgaben übertragen.
(4) Die Schulaufsicht über den Religionsunterricht kann nur führen, wer Mitglied der
betreffenden Kirche ist. Erfüllt eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein
Schulaufsichtsbeamter diese Voraussetzungen nicht, so hat die oberste
Schulaufsichtsbehörde hierfür eine andere Landesbeamtin oder einen anderen Landesbeamten
als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamten zu bestellen.
(5) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte müssen die Befähigung für
mindestens eine Lehrerlaufbahn besitzen, die in der Regel einer der Schularten entspricht,
deren Beaufsichtigung ihnen übertragen werden soll.