SchulG 1990 § 118 [Landesschulbeirat] nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 135 SchulG 2007

(1) Bei der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur wird der Landesschulbeirat gebildet. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Er bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Landesschulbeirats im Amt.
(2) Der Landesschulbeirat berät die Ministerin oder den Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur bei der Durchführung dieses Gesetzes, indem er vor Erlaß von Verordnungen und der Verwaltungsvorschriften (§ 121 Abs. 3 und 4), die alle Schularten betreffen, gehört wird. Ihm sind die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
(3) Mitglieder des Landesschulbeirats sind
1. die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des für Schulangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages,

2. je eine oder ein von den Landeselternbeiräten gewählte Elternvertreterin oder gewählter Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen,

3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte aus dem Bereich der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen,

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Bereich der Fachhochschulen sowie der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,

5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen,

6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft,

7. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,

9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesjugendringes,

10. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der katholischen Kirche und,

11. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Landesverbände in Schleswig-Holstein und

12. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der deutschen Ersatzschulen und der Schulen der dänischen Minderheit.

(4) Der Landesschulbeirat wählt aus den in Absatz 3 Nr. 2 bis 12 genannten Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein. Sie oder er muß eine Sitzung einberufen, wenn die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur oder mindestens zehn Mitglieder es verlangen.
(5) Die Kosten des Landesschulbeirats trägt das Land.
(6) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur regelt durch Verordnung das Verfahren der Wahl oder Benennung der Mitglieder und die Höhe der Reisekostenvergütung und des Sitzungsgeldes. Die Geschäftsordnung 1 des Landesschulbeirats bedarf der Genehmigung der Ministerin oder des Ministers für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur. Für den Landesschulbeirat und seine Mitglieder gelten § 105 Abs. 1 bis 4 und 6, § 107 Abs. 4 und § 110 Abs. 1 entsprechend.

1 Siehe in NBl unter Landesschulbeirat!

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