SchulG 1990 § 113 Landesschülervertretung nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 83 SchulG 2007
(1) Die Schülervertretungen der Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien, Gesamtschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen können jeweils eine
Landesschülervertretung bilden. Die Landesschülervertretungen können eine gemeinsame
Landesschülervertretung bilden.
(2) Die Landesschülervertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler der
jeweiligen Schulart im Land und unterstützt die Arbeit der Schülervertretungen der
jeweiligen Schulart an den Schulen.
(3) Für die Landesschülervertretung handeln jeweils
1. die Vertreterversammlung und
2. die Landesschülersprecherin oder der Landesschülersprecher.
(4) Die Vertreterversammlung setzt sich bei den Realschulen und Gymnasien aus je einem
Mitglied, bei Gesamtschulen und beruflichen Schulen aus je zwei Mitgliedern der Schülerschaft der einzelnen Schule und bei den Hauptschulen und
Sonderschulen aus je drei Mitgliedern der Kreisschülervertretung zusammen. Ersatzschulen
können eine Schülerin oder einen Schüler als Mitglied in die jeweilige
Vertreterversammlung nach Satz 1 entsenden. Jedes Mitglied kann sich im
Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter vertreten lassen.
Die Vertreterversammlung wählt jeweils aus ihrer Mitte die Landesschülersprecherin oder
den Landesschülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder
mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.