SchulG 1990 § 111 Schülervertretung in der Schule nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 81 SchulG 2007
(1) Die Schülervertretung in der Schule besteht aus der
Klassensprecherin oder dem Klassensprecher, der Klassensprecherversammlung und der
Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. Die Schülervertretung kann auf Vorschlag
der Schülersprecherin oder des Schülersprechers einen Vorstand aus der Mitte der
Schülerinnen und Schüler wählen. Die Mitglieder des Vorstandes sollen an den Sitzungen
der Schülervertretung teilnehmen.
(2) An Sonderschulen wird eine Schülervertretung nur gebildet, soweit es die Art der
Behinderung der Schülerinnen und Schüler erlaubt. An Grundschulen und Klassen in
Justizvollzugsanstalten können nur Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt
werden; ihre Tätigkeit beschränkt sich auf den Bereich der Klasse.
(3) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen die Klassensprecherin oder den
Klassensprecher aus ihrer Mitte. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, Fragen der
Schülervertretung mit der Klasse zu erörtern.
(4) Wird der Unterricht in einem Kurssystem erteilt, wählen die Schülerinnen und
Schüler eines Jahrgangs für je
15 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die
Klassensprecherversammlung. Die Schülerinnen und Schüler eines Kurses können eine
Sprecherin oder einen Sprecher wählen, deren oder dessen Tätigkeit sich auf den Bereich
des Kurses beschränkt.
(5) Die Klassensprecherversammlungen der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
bestehen aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern der Schule und, soweit
vorhanden, Schülervertreterinnen und Schülervertretern nach Absatz 4 Satz 1. Durch
Statut (§ 114 Abs. 10) kann vorgesehen werden, daß der Klassensprecherversammlung
weitere Delegierte der Klassen angehören und Schülerversammlungen einberufen werden
können.
(6) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher wird von den Schülerinnen und
Schülern gewählt; im Statut (§ 114 Abs. 10) kann die Wahl durch die
Klassensprecherversammlung vorgesehen werden.
(7) An beruflichen Schulen bestehen Klassensprecherversammlungen für die jeweiligen
Schularten; die Klassensprecherversammlungen wählen jeweils aus ihrer Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Für Berufsschulen können Tagessprecherinnen und
Tagessprecher gewählt werden. Die Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied der
Klassensprecherversammlung sowie die Tagessprecherinnen und Tagessprecher wählen aus
ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher.
(8) Schülervertretungen von Schulen eines Schulträgers können eine
Arbeitsgemeinschaft bilden. Sie besteht aus den Schülersprecherinnen und
Schülersprechern.