SchulG 1990 § 111 Schülervertretung in der Schule nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 81 SchulG 2007

(1) Die Schülervertretung in der Schule besteht aus der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher, der Klassensprecherversammlung und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. Die Schülervertretung kann auf Vorschlag der Schülersprecherin oder des Schülersprechers einen Vorstand aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler wählen. Die Mitglieder des Vorstandes sollen an den Sitzungen der Schülervertretung teilnehmen.
(2) An Sonderschulen wird eine Schülervertretung nur gebildet, soweit es die Art der Behinderung der Schülerinnen und Schüler erlaubt. An Grundschulen und Klassen in Justizvollzugsanstalten können nur Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt werden; ihre Tätigkeit beschränkt sich auf den Bereich der Klasse.
(3) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen die Klassensprecherin oder den Klassensprecher aus ihrer Mitte. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, Fragen der Schülervertretung mit der Klasse zu erörtern.
(4) Wird der Unterricht in einem Kurssystem erteilt, wählen die Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs für je
15 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Klassensprecherversammlung. Die Schülerinnen und Schüler eines Kurses können eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, deren oder dessen Tätigkeit sich auf den Bereich des Kurses beschränkt.
(5) Die Klassensprecherversammlungen der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bestehen aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern der Schule und, soweit vorhanden, Schülervertreterinnen und Schülervertretern nach Absatz 4 Satz 1. Durch Statut (§ 114 Abs. 10) kann vorgesehen werden, daß der Klassensprecherversammlung weitere Delegierte der Klassen angehören und Schülerversammlungen einberufen werden können.
(6) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher wird von den Schülerinnen und Schülern gewählt; im Statut (§ 114 Abs. 10) kann die Wahl durch die Klassensprecherversammlung vorgesehen werden.
(7) An beruflichen Schulen bestehen Klassensprecherversammlungen für die jeweiligen Schularten; die Klassensprecherversammlungen wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Für Berufsschulen können Tagessprecherinnen und Tagessprecher gewählt werden. Die Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied der Klassensprecherversammlung sowie die Tagessprecherinnen und Tagessprecher wählen aus ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher.
(8) Schülervertretungen von Schulen eines Schulträgers können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Sie besteht aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern.