SchulG 1990 § 107 Ausscheiden aus dem Amt nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 78 SchulG 2007
(1) Ein Mitglied eines Klassenelternbeirats scheidet aus seinem Amt
und dem Schulelternbeirat aus, wenn das Kind die Klasse verläßt.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes des Schulelternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn
keines seiner Kinder die Schule mehr besucht.
(3) Ein Mitglied des Kreiselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner
Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Kreis mehr besucht.
(4) Ein Mitglied des Landeselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner
Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Land mehr besucht.
(5) Ein Mitglied eines Elternbeirats kann durch das Gremium, das es gewählt hat, mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden.