SchulG 1990 § 105 Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensgrundsätze nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 76 SchulG 2007
(1) Die Tätigkeit in den Elternbeiräten ist ehrenamtlich. Die
Mitglieder der Elternbeiräte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die §§ 95
und 96 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. Die Mitglieder der Kreis- und
Landeselternbeiräte sowie deren Vorstände erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen
Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld.
(2) Die Mitglieder im Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und Landeselternbeirat haben
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die im Verhinderungsfall ihre Aufgaben
wahrnehmen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder, die
im Fall des Ausscheidens der Mitglieder in deren Stellung nachrücken.
(3) Für die Ordnung in den Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung, die
Wahlen und die Niederschrift über die Sitzungen der Elternbeiräte gilt § 97
entsprechend; für die Wahlen der Elternbeiräte findet die Wahlordnung für
Elternbeiräte Anwendung. Die Elternbeiräte können sich im Rahmen dieser
Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen,
insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden
können.
(4) Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle Eltern und Elternbeiratsmitglieder das gleiche
Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wird die oder der Vorsitzende eines
Elternbeirats nicht in der Wahlversammlung gewählt, bestimmen die Mitglieder des
Vorstandes, wer von ihnen das Amt der oder des Vorsitzenden übernimmt.
(5) Lehrkräfte können nicht Mitglied
1. eines Klassenelternbeirats, wenn sie in der Klasse unterrichten,
2. eines Schulelternbeirats, wenn sie in der Schule unterrichten, oder
3. eines Kreiselternbeirats oder Landeselternbeirats der Schulart, in der sie
unterrichten,
sein.
(6) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte können nicht Vorsitzende eines
Schulelternbeirats oder Mitglied eines Kreis- oder Landeselternbeirats sein.