SchulG 1990 § 96 Beanstandungs- und Eilentscheidungsrecht nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 67 SchulG 2007
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat einem
Konferenzbeschluß innerhalb von zwei Wochen zu widersprechen, wenn der Beschluß gegen
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt. Der Widerspruch ist gegenüber der
Konferenz schriftlich zu begründen. Über die Angelegenheit hat die Konferenz in einer
neuen Sitzung nochmals zu beschließen. Die Sitzung muß innerhalb eines Monats nach
Einlegung des Widerspruchs stattfinden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter
auch den neuen Beschluß zu beanstanden und unter Darlegung der verschiedenen Auffassungen
unverzüglich die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen.
(3) Widerspruch und Beanstandung haben aufschiebende Wirkung.
(4) Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben der
Schulkonferenz gehören, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig treffen.
Die Angelegenheit ist auf die Tagesordnung der nächsten Schulkonferenz zu setzen, die
darüber entscheidet.