SchulG 1990 § 96 Beanstandungs- und Eilentscheidungsrecht nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 67 SchulG 2007

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat einem Konferenzbeschluß innerhalb von zwei Wochen zu widersprechen, wenn der Beschluß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt. Der Widerspruch ist gegenüber der Konferenz schriftlich zu begründen. Über die Angelegenheit hat die Konferenz in einer neuen Sitzung nochmals zu beschließen. Die Sitzung muß innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs stattfinden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter auch den neuen Beschluß zu beanstanden und unter Darlegung der verschiedenen Auffassungen unverzüglich die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen.
(3) Widerspruch und Beanstandung haben aufschiebende Wirkung.
(4) Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben der Schulkonferenz gehören, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig treffen. Die Angelegenheit ist auf die Tagesordnung der nächsten Schulkonferenz zu setzen, die darüber entscheidet.