SchulG 1990 § 95 Fachkonferenzen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 66 SchulG 2007

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll für einzelne Fächer, Fächergruppen oder Fachrichtungen Fachkonferenzen bilden. Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach (Fächergruppe, Fachrichtung, in beruflichen Schulen auch Schulart oder Ausbildungsberuf) die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der Fachkonferenz teilnehmen.
(2) Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern und ab Klassenstufe 8 der Schülerinnen und Schüler werden zu den Sitzungen eingeladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Gegenstand der Beratung dies nicht ausschließt; sie können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Die Wahl erfolgt durch die Gremien nach § 91 Abs. 8 Satz 2 und 3. An Fachkonferenzen der Berufsschule sollen je eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmervertreter sowie eine Arbeitgebervertreterin oder ein Arbeitgebervertreter aus der Ausbildungspraxis ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie werden von den zuständigen Kammern mit Zustimmung der Berufsbildungsausschüsse für zwei Jahre benannt.
(3) Die Fachkonferenz berät und beschließt Vorschläge über
1. didaktische und methodische Fragen eines Faches,

2. die Ausgestaltung der Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie die Abstimmung von Stoffverteilungsplänen,

3. die fachliche Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte,

4. die Verwendung von Haushaltsmitteln für das Fach,

5. die Einführung und Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel, insbesondere die Einführung von Schulbüchern,

6. den Aufbau von Sammlungen sowie die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten,

7. die Zusammenarbeit mit anderen Fachkonferenzen,

8. sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(4) Die Fachkonferenz soll mindestens zweimal im Schuljahr einberufen werden.