SchulG 1990 § 95 Fachkonferenzen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 66 SchulG 2007
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll für einzelne
Fächer, Fächergruppen oder Fachrichtungen Fachkonferenzen bilden. Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach
(Fächergruppe, Fachrichtung, in beruflichen Schulen auch Schulart oder Ausbildungsberuf)
die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten; die Schulleiterin oder der Schulleiter
kann an der Fachkonferenz teilnehmen.
(2) Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Eltern und ab Klassenstufe 8 der
Schülerinnen und Schüler werden zu den Sitzungen eingeladen und können an
ihnen mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Gegenstand der Beratung dies nicht
ausschließt; sie können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Die Wahl
erfolgt durch die Gremien nach § 91 Abs. 8 Satz 2 und 3. An Fachkonferenzen der
Berufsschule sollen je eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmervertreter sowie
eine Arbeitgebervertreterin oder ein Arbeitgebervertreter aus der Ausbildungspraxis ohne
Stimmrecht teilnehmen. Sie werden von den zuständigen Kammern mit Zustimmung der
Berufsbildungsausschüsse für zwei Jahre benannt.
(3) Die Fachkonferenz berät und beschließt Vorschläge über
1. didaktische und methodische Fragen eines Faches,
2. die Ausgestaltung der Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie die Abstimmung von
Stoffverteilungsplänen,
3. die fachliche Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte,
4. die Verwendung von Haushaltsmitteln für das Fach,
5. die Einführung und Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel, insbesondere die
Einführung von Schulbüchern,
6. den Aufbau von Sammlungen sowie die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten,
7. die Zusammenarbeit mit anderen Fachkonferenzen,
8. sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden
übertragen sind.
(4) Die Fachkonferenz soll mindestens zweimal im Schuljahr einberufen werden.