SchulG 1990 § 93 Lehrerkonferenz nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 64 SchulG 2007

(1) Die Lehrerkonferenz berät die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen, soweit sie von der Sache her ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern. Die Lehrerkonferenz setzt sich zusammen aus den Lehrkräften als stimmberechtigte Mitglieder sowie den sozialpädagogischen Fachkräften und den Lehrkräften in Ausbildung als Mitglieder mit beratender Stimme.
(2) Die Lehrerkonferenz ist zuständig für

1. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für die Schulkonferenz, soweit nicht alle Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz sind; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen oder in entsprechendem Umfang tätig sind,

2. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für den Schulleiterwahlausschuß; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind,

3. die Vorbereitung von Angelegenheiten, die in der Schulkonferenz behandelt werden,

4. Empfehlungen an die Schulkonferenz.

(3) Die Lehrerkonferenz berät und beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
1. Grundsätze für ein abgestimmtes Vorgehen in Erziehungsfragen,

2. Grundsätze für die Koordinierung von Unterrichtsinhalten und -methoden,

3. Grundsätze für die Aufstellung des Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplanes sowie Grundsätze über die Verteilung der Verwaltungsarbeit auf die Lehrkräfte,

4. den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluß nach § 45 Abs: 3 Satz 1 Nr. 5 und die Entscheidung über Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse und ihre Gründe dafür zu berichten,

5. Angelegenheiten der Fortbildung der Lehrkräfte,

6. Lehr- und Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen.