SchulG 1990 § 86 Lehrkräfte an Ersatzschulen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 117 SchulG 2007

(1) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen bedürfen einer Unterrichtsgenehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Lehrkräfte sollen eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht. In Ausnahmefällen kann auf diese Voraussetzung verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen Fähigkeiten durch sonstige Leistungen nachgewiesen werden.
(3) Die Genehmigung kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden.
(4) Lehrkräfte, die mindestens ein Jahr der vorgeschriebenen Probezeit im öffentlichen Schuldienst abgeleistet haben, können bis zu zehn Jahren unter Fortfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit an Ersatzschulen aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt werden. Für andere Fälle der Beurlaubung bleibt § 105 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes unberührt.
(5) Für die Tätigkeit an Sonderschulen in freier Trägerschaft können Lehrkräfte unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn zur Deckung des Unterrichtsbedarfs anstelle der Schule in freier Trägerschaft eine entsprechende öffentliche Schule errichtet oder wesentlich erweitert werden müßte.