SchulG 1990 § 71 Sonderschulen nicht mehr gültig! |
Neu geregelt in § 54 SchulG 2007
(1) Träger der Förderschulen sind die Gemeinden, die
zentrale Orte im Sinne des § 18 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes sind. Das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann durch
Verordnung auf Antrag dem Kreis die Trägerschaft übertragen, wenn für bestimmte
Gebiete ein geeigneter Träger nach Satz 1 oder § 67 Abs. 2 nicht vorhanden ist;
die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören. Die Trägerschaft für eine
Förderschule erstreckt sich auch auf Sonderschulklassen für andere
Behinderungen, die an der Förderschule geführt werden; sie kann sich auf
Außenstellen einer anderen Sonderschule oder einer Hauptschule erstrecken.
(2) Träger von Sonderschulen ist das Land, wenn die Zahl der Behinderten nur
einzelne Schulen erfordert und die Schülerinnen und die Schüler deshalb
überwiegend in einem Heim wohnen. Für den Schulträger handelt die fachlich
zuständigen Ministerien.
(3) Träger der übrigen Sonderschulen sind die Kreise und die kreisfreien Städte.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Schulträger seine Aufgaben durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen anderen, insbesondere auf Einrichtungen
der freien Wohlfahrtspflege, übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde.