SchulG 1990 § 63 Höhe des Zuschusses nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 122 SchulG 2007

(1) Die Höhe des jährlichen Zuschusses bemißt sich nach den als notwendig anerkannten Kosten nach § 61 unter Anrechnung des Beitrages nach § 62.

(2) Als Zuschuss werden für jede Schülerin und jeden Schüler

  1. der Schulen für Geistigbehinderte höchstens 100 v.H.,
  2. der Grundschulen einschließlich der schulpflichtigen, aber nicht schulreifen Kinder, die mit Grundschulen verbundenen Schulkindergärten zugewiesen sind, der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie der Sonderschulen im übrigen höchstens 80 v.H.,

der berufsbildenden Schulen höchstens 50 v.H. des Betrages gezahlt, der im Landesdurchschnitt an Sachkosten (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie an Personalkosten (§ 85 Abs. 2) für den lehrplanmäßig erteilten Unterricht für eine Schülerin und einen Schüler einer vergleichbaren öffentlichen Schule aufgewendet worden ist; Stellenanteile, die für die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen genutzt werden, zählen zu den Personalkosten für den lehrplanmäßig erteilten Unterricht. Maßgebend für die Höhe des Zuschusses zu den Sach- und Personalkosten sind die Durchschnittsbeträge, die vom Statistischen Landesamt nach Maßgabe der amtlichen Schulstatistik (§ 142) für das Jahr 2001 für eine Schülerin oder einen Schüler einer vergleichbaren öffentlichen Schule ermittelt worden sind zuzüglich der Erhöhung der Personalkostenanteile um den Vomhundertsatz, um den die Gehälter der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen jährlich erhöht wer den; Stellenanteile, die für die Fort und Weiterbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen genutzt werden, zählen zu den Personalkosten für den lehrplanmäßig erteilten Unterricht. Ist eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden, wird die Schule unter Berücksichtigung des Bildungsangebots einer Schule der bestehenden Schularten zugeordnet.

(3) Bei der Zuschussberechnung für Freie Waldorfschulen werden die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 denen der Grund- und Hauptschulen zugeordnet. Schülerinnen und Schüler der Förderklassen werden denen der Förderschulen zugeordnet. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler wird ein Betrag zugrunde gelegt, der dem Durchschnitt der Kosten für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Gesamtschulen und Förderschulen entspricht, wobei der Anteil der Förderschulen 10,5 % beträgt.

(4) Unabhängig von dem Höchstbetrag nach Absatz 2 können im Einzelfall Zuschüsse zu den Fortbildungskosten gewährt werden.

(5) Für die Schulen der dänischen Minderheit wird unabhängig vom Bedarf der Zuschuss in Höhe von 100 v.H. des Betrages gewährt, der im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler einer vergleichbaren öffentlichen Schule für das Jahr 2001 zuzüglich der Erhöhung der Personalkostenanteile um den Vomhundertsatz, um den die Gehälter der beamteten Lehrkräfte jährlich erhöht we5rden, aufgewendet wurde.

(5) Für Schulen der dänischen Minderheit wird unabhängig vom Bedarf der Zuschuss in Höhe von 100 v.H. des nach Abs. 2 ermittelten Betrages gewährt. [1]

(6) Der Zuschuss wird für Schülerinnen und Schüler einer Ersatzschule gewährt werden, die ihre Wohnung im Land Schleswig-Holstein haben oder für die an das Land Erstattungen nach § 77 a Abs. 1 Satz 1 zu leisten sind. Für andere Schülerinnen und Schüler wird der Zuschuss nur gewährt, wenn und soweit dem Land aufgrund von Vereinbarungen Zahlungen zum Ausgleich des Zuschussbetrages für diese Schülerinnen und Schüler zustehen. Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an mit Heimen verbundenen Sonderschulen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles der jeweiligen Schule eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Schulträger ergibt.
 

(6) Der Zuschuss wird für Schülerinnen und Schüler einer Ersatzschule gewährt werden. die ihre Wohnung im Land Schleswig-Holstein haben oder für die an das Land Erstattungen nach § 77 a Abs. 1 Satz 1 zu leisten sind. Für andere Schülerinnen und Schüler wird der Zuschuss nur gewährt, wenn und soweit dem Land aufgrund von Vereinbarungen Zahlungen zum Ausgleich des Zuschussbetrages für diese Schülerinnen und Schüler zustehen. Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an mit Heimen verbundenen Sonderschulen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles der jeweiligen Schule eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Schulträger ergibt. [2]

[1] § 63 Abs. 5 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes ist in 2006 in folgender Fassung anzuwenden: (5) Für Schulen der dänischen Minderheit wird unabhängig vom Bedarf der Zuschuss in Höhe von 100 % des nach Abs. 2 ermittelten Betrages gewährt.

[2] § 63 Abs. 6 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes ist in 2006 in folgender Fassung anzuwenden: (6) Der Zuschuss wird für Schülerinnen und Schüler einer Ersatzschule gewährt werden, die ihre Wohnung im Land Schleswig-Holstein haben oder für die an das Land Erstattungen nach § 77 a Abs. 1 Satz 1 zu leisten sind. Für andere Schülerinnen und Schüler wird der Zuschuss nur gewährt, wenn und soweit dem Land aufgrund von Vereinbarungen Zahlungen zum Ausgleich des Zuschussbetrages für diese Schülerinnen und Schüler zustehen. Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an mit Heimen verbundenen Sonderschulen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles der jeweiligen Schule eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Schulträger ergibt.