SchulG 1990 § 60 Voraussetzungen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 119 SchulG 2007

(1) Das Land gewährt bei Bedarf Trägern von Ersatzschulen Zuschüsse zu den laufenden Kosten (Sachkosten) und den Kosten der Lehrkräfte (Personalkosten), wenn die Schule nach erstmaliger Genehmigung drei Jahre ohne Beanstandungen betrieben worden ist (Wartefrist). Für die Wartefrist stehen die Bildung einer Außenstelle und die Ausdehnung auf weitere Schularten oder Fachrichtungen der Errichtung gleich. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltes gewähren.
(2) Ein Zuschußbedarf ist gegeben, wenn die erzielbaren Einnahmen des Schulträgers die nach § 61 berücksichtigungsfähigen Kosten nicht abdecken.
(3) Den Ersatzschulen der dänischen Minderheit werden Zuschüsse unabhängig vom Bedarf gewährt.
(4) Über die Zuschüsse zu den Sach- und Personalkosten hinaus können Zuschüsse zu Bauinvestitionen gewährt werden.