SchulG 1990 § 44 Örtlich zuständige Schule nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 24 SchulG 2007

(1) Örtlich zuständig ist bei Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen die Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch verpflichteten Kinder und Jugendlichen ihre Wohnung haben. Ist in der Gemeinde keine Schule vorhanden, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers die zuständige Schule. Sind mehrere Schulen vorhanden, kann der Schulträger mit Zustimmung der Schulauf-sichtsbehörde die örtliche Zuständigkeit festlegen, um eine angemessene Nutzung aller vorhandenen Schulgebäude zu sichern.
(2) Die Aufnahme in ein Gymnasium oder eine Gesamtschule erfolgt aufgrund der Anmeldung der Eltern im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten der Schule, soweit Schuleinzugsbereiche nicht bestimmt sind. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schuleinzugsbereiche bestimmen, um eine angemessene Nutzung aller vorhandenen Schulgebäude zu sichern. In diesem Fall haben die Schülerinnen und Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sich ihre Wohnung be-findet. Andere Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Genehmigung und müssen auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde aufgenommen werden. Bei der Festlegung der Schuleinzugsbereiche sind die Auffassungen der Träger entsprechender benachbarter Schulen und der beteiligten Kreise oder kreisfreien Städte zu berücksichtigen.
(3) Bei Berufsschulen ist die Schule des Kreises oder der kreisfreien Stadt örtlich zuständig, in deren Gebiet die zum Schulbesuch Verpflichteten ihren Ausbildungsplatz haben, sofern nicht für Landesberufsschulen oder Bezirksfachklassen ein anderer Einzugsbereich von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt ist; dies gilt auch für Umschülerinnen und Umschüler nach § 43 Abs. 6. Besteht kein Ausbildungsverhältnis, ist die Schule zu besuchen, in deren Gebiet die Wohnung liegt. Liegt der Ausbildungsplatz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein, kann die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur besondere Regelungen treffen.
(4) Für die Aufnahme in berufsbildenden Schulen im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Nach Anhörung der Schulträger und der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann die Schulaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund, insbesondere zur Verbesserung der Schulverhältnisse, ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule desselben oder eines anderen Schulträgers zuweisen, sofern der Schul-raum ausreicht, oder die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler abweichend von Schuleinzugsbereichen regeln.
Einer solchen Zuweisung bedarf es nicht, wenn zwischen den betroffenen Schulträgern, den beteiligten Schulleiterinnen und Schulleitern und den Eltern Einvernehmen über die Beschulung besteht; die Schulaufsichtsbehörde ist zu unterrichten.