SchulG 1990 § 34 Beurlaubung nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 15 SchulG 2007

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann während des Schuljahres auf Antrag bis zur Dauer von sechs Wochen durch die Schule beurlaubt werden, ohne daß das Schulverhältnis unterbrochen wird.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen. Dies gilt insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Mutterschaft und für Berufsschulpflichtige, die an Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten teilnehmen oder denen aufgrund ihres Wohn- oder Arbeitsortes der Besuch der zuständigen Schule nicht zugemutet werden kann.