SchulG 1990 § 29 Schuljahr nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 14 SchulG 2007

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres; die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur kann durch Verordnung für einzelne Schularten oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit es besondere Umstände erfordern.
(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Schulhalbjahre regelt die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur durch Verordnung.