SchulG 1990 § 26 Besondere Unterrichtseinrichtungen nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 46 SchulG 2007

(1) Das Kolleg vermittelt geeigneten Schülerinnen und Schülern mit Hauptschulabschluß und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen beruflichen Werdegang in drei Schulleistungsjahren eine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums entspricht. Es schließt mit einer Prüfung ab, bei deren Bestehen die Hochschulzugangsberechtigung erworben ist.
(2) In besonderen Schulen oder in besonderen Klassen anderer Schulen kann eine im Ausland erworbene Schulbildung ergänzt werden, um eine Vergleichbarkeit mit deutschen Schulabschlüssen oder eine Eingliederung in das deutsche Bildungswesen zu erreichen. Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur bestimmt durch Verordnung die Bezeichnung der besonderen Schulen, die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer des Schulbesuchs und die Notwendigkeit von Abschlußprüfungen für diese Einrichtungen.
(3) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, soll im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann bei einer ausreichenden Zahl von Schülerinnen und Schülern in Krankenhäusern im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Klassen als Außenstelle einer Schule einrichten.
(4) Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, von anderen Maßnahmen der Freiheitsentziehung betroffen oder in Heimen untergebracht sind, können in Schulen oder Klassen in den Räumen der Anstalt oder des Heimes unterrichtet werden.