SchulG 1990 § 18 Berufsschule nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 88 SchulG 2007

(1) Die Berufsschule vermittelt fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die angestrebte Berufsausbildung erforderlich sind, und erweitert die allgemeine Bildung. 
Mit dem erfolgreichen Abschluß der Berufsschule können weitere schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden.
(2) Die Berufsschule vermittelt Jugendlichen im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit den ausbildenden Betrieben eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
(3) Die Berufsschule bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die berufsschulpflichtig sind, auf eine Berufsausbildung oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vor.
(4) Der Berufsschulbesuch setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (§ 40 Abs. 2 Nr. 1) voraus. Der Unterricht erfolgt an einem oder zwei Wochentagen (Teilzeitunterricht) oder in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) und führt zum Berufsschulabschluß.
(5) Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht an den Berufsschulen oder in Zusammenarbeit mit den ausbildenden Betrieben oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätten erfolgen. Für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis kann Vollzeitunterricht erteilt werden.
(6) Die Berufsschule wird in Fachklassen für Einzelberufe, Berufsgruppen oder Berufsfelder verwandter Berufe, vom zweiten Jahr an für Einzelberufe oder Berufsgruppen gegliedert. Lassen sich Fachklassen an einer Berufsschule nicht bilden, sollen sie für die Einzugsbereiche mehrerer Berufsschulen als Bezirksfachklassen oder für das ganze Land als Landesberufsschulen gebildet werden.
In bestimmten Berufen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur auch für eine Fachrichtung in der Fachstufe eines Berufes eine Bezirksfachklasse einrichten.
In bestimmten Berufen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur auch für eine Fachrichtung oder einen Schwerpunkt oder eine andere Spezialisierung innerhalb eines Berufes eine Bezirksfachklasse oder eine Landesberufsschule einrichten.*
(7) In der Berufsschule findet in der Regel verbindlicher Unterricht auch am Nachmittag statt.

* § 18 Abs. 6 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes ist in 2006 in folgender Fassung anzuwenden: In bestimmten Berufen kann das Ministerium für Bildung und Frauen auch für eine Fachrichtung oder einen Schwerpunkt oder eine andere Spezialisierung innerhalb eines Berufes eine Bezirksfachklasse oder eine Landesberufsschule einrichten.