SchulG 1990 § 15 Integrierte Gesamtschule nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 43 SchulG 2007

(1) Die integrierte Gesamtschule vermittelt Schülerinnen und Schülern im Anschluß an die Grundschule in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang eine allgemeine Bildung, die die Grundlage für die Aufnahme einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf umfaßt oder zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigt, soweit die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden. Die Gesamtschule führt entsprechend den Leistungen der Schülerinnen und Schüler je nach Dauer des Schulbesuchs zu folgenden Abschlüssen:
1. nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 9 zu einem Abschluß, der dem Hauptschulabschluß gleichgestellt ist,

2. nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 zu einem Abschluß, der die schulische Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachoberschule und die Fachschule enthalten kann,

3. nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und nach Bestehen der Abschlußprüfung
a) zu einem Abschluß, der dem Realschulabschluß gleichgestellt ist, oder
b) zu einem Abschluß, der die Versetzung in die Oberstufe enthält.
(2) Über die Aufnahme in die integrierte Gesamtschule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei der Aufnahme ist darauf zu achten, daß Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken in etwa gleichem Umfang ausgewählt und soziale Härtefälle vermieden werden.
(3) Die integrierte Gesamtschule umfaßt sechs Klassenstufen und eine anschließende Oberstufe, für die die Vorschriften über die Oberstufe des Gymnasiums entsprechend gelten. Der Unterricht wird in Klassen und in einer mit den Klassenstufen zunehmenden Anzahl von Fächern in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Kursen erteilt.
(4) Integrierte Gesamtschulen sollen drei Züge umfassen. Sie sollen eine Oberstufe haben. In der Oberstufe findet in der Regel verbindlicher Unterricht auch am Nachmittag statt.