SchulG 1990 § 14 Gymnasium nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 44 SchulG 2007

(1) Das Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluß an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.
(2) Das Gymnasium umfaßt neun Schulleistungsjahre (sechs Klassenstufen und eine anschließende Oberstufe). Mit der Versetzung in die zehnte Klassenstufe wird ein Schulabschluß erreicht, der dem Hauptschulabschluß gleichwertig ist. Mit der Versetzung in die Oberstufe wird ein Schulabschluß erreicht, der dem Realschulabschluß gleichwertig ist. In der Oberstufe können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.
(3) In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungszeit in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung durch Wahl von Grund- und Leistungskursen aus einem bestimmten Fächerangebot Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. In der Oberstufe findet in der Regel verbindlicher Unterricht auch am Nachmittag statt.
(4) Gymnasien sollen drei Züge umfassen. Sie sollen eine Oberstufe haben.