SchulG 1990 § 8 Schularten nicht mehr gültig!

Neu geregelt in § 9 SchulG 2007

(1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in folgende Schularten:

1. die Grundschule;
2. die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen:
a) die Hauptschule,
b) die Realschule,
c) das Gymnasium,
d) die Gesamtschule;
3. die berufsbildenden Schulen:
a) die Berufsschule,
b) die Berufsfachschule,
c) die Berufsoberschule,
d) die Fachoberschule,
e) das Fachgymnasium,
f) die Berufsakademie, 1
g) die Fachschule;
4. die Sonderschulen.
(2) Unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart sollen die Bildungsgänge sowie die Abschlüsse aufeinander bezogen sein und sachgerechte Übergänge in und zwischen den Schulstufen ermöglichen.
(3) An den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien bilden jeweils die ersten beiden Klassenstufen die Orientierungsstufe. In der Orientierungsstufe soll in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die für die Schülerin oder den Schüler geeignete dieser Schularten ermittelt werden. Die Schule soll die Schülerin oder den Schüler der nächsten Klassenstufe der Hauptschule oder der Realschule zuweisen, wenn die Leistungen den Anforderungen der besuchten Realschule oder des besuchten Gymnasiums nicht genügen. Stimmen die Eltern zu, soll die Schule die Schülerin oder den Schüler der nächsten Klassenstufe einer Realschule oder eines Gymnasiums zuweisen, wenn zu erwarten ist, daß die Schülerin oder der Schüler deren Anforderungen gerecht wird. Zur Verbesserung der Voraussetzungen und der Durchlässigkeit der Orientierungsstufe sollen Grundschulen mit den Orientierungsstufen der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und die Orientierungsstufen untereinander pädagogisch zusammenarbeiten. Insbesondere sollen sie die Lernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmittel bei Wahrung ihres jeweiligen Bildungsauftrags aufeinander abstimmen.
(4) An organisatorisch verbundenen Schulen, an Schulzentren und an kooperativen Gesamtschulen kann in Klassenstufe 5 und 6 eine gemeinsame Orientierungsstufe gebildet werden. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Beschluß der Schulkonferenzen der beteiligten Schulen und die Genehmigung der Ministerin oder des Ministers für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur. Der Schulträger ist anzuhören.
(5) Schulen aus dem gleichen oder benachbarten Einzugsbereich sollen pädagogisch zusammenarbeiten.
(6) In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in den berufsbildenden Schulen ist Englisch in der Regel die erste Fremdsprache. Davon abweichend kann auch Latein oder Französisch die erste Fremdsprache sein. Die zweite Fremdsprache wird mit der Stundentafel für die Schularten bestimmt. Der Fremdsprachenunterricht in Sonderschulen wird durch die jeweilige Stundentafel geregelt.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache kann ihre Muttersprache als erste oder zweite Fremdsprache anerkannt werden.

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